1- Name und Sitz der Vereins


Der Verein führt den Namen „deutsch-syrisches-forum (dsf)“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Schwanewede.

2- Zweck und Aufgaben des Vereins


Alle nachfolgend aufgeführten Zwecke und Ziele beziehen sich insbesondere auf die Syrische Arabische Republik.

  • 1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, vor allem, bei Krieg, Hungersnot und Naturkatastrophen sowie anderweitig unschuldig in Not geratener Menschen im Sinn des § 53 AO

  • 2. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, wie sich die politische Lage in Syrien entwickelt

  • 3. Außerdem ist das Ziel und Zweck des Vereins die Verteidigung der Menschenrechte, besonders der Pressefreiheit, sowie den ungehinderten Zugang zu Informationen des Rechts, Informationen zu erhalten und zu verbreiten.

  • 4. Zweck des Vereins ist es die Völkerverständigung zwischen Deutschen und Syrern zu pflegen und die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu fördern und zu intensivieren.

  • 5. Der Verein setzt sich für ein gleichberechtigtes und humanes Zusammenleben aller Bewohner dieser Länder und gegen jede Form von Rassismus, Intoleranz und Ausländerfeindlichkeit ein.

  • 6. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden: – Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise, insbesondere mit Journalisten- und Bürgerrechtsorganisationen, – Zusammenarbeit, Austausch mit und Förderung nationaler und internationalen Organisationen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig

3- Gemeinnützigkeit


  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“

  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 4. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4- Mitgliedschaft


  • 1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.

  • 2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in der die Satzung des Vereins anerkannt wird. Über Aufnahme in dem Verein entscheidet der Vorstand.

  • 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    • A.Tod
    • B.Austritt
    • C.Ausschluss

  • 4. Die Kündigung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Austritt muss nicht begründet werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum 1. eines Monats.
    Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Wenn es:

    • A.Das Ansehen oder Interessen der Gesellschaft schädigt.
    • B.Wenn es trotz zweimaliger Anmahnung seinen Jährlichen Beitrag nicht zahlt oder.
    • C.Aus anderem wichtigen Grund.

 

Vor dem Ausschluss wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Deren Beschluss wird dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitgeteilt

5- Finanzierung und Geschäftsjahr


  • 1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  • 2. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt durch

    • A.Beiträger der Mitglieder
    • B.Spenden.
    • C.Öffentliche Zuschüsse
    • C.Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins.

  • 3. Die Beiträge werden vom Vorstand in Abstimmung mit den Mitgliedern festgelegt. Sie sind jährlich bis zum 31.März fällig.

Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten zahlen freiwillige Beiträge. Wer keine Beiträge zahlt oder für das laufende Geschäftsjahr seinen Beitrag nicht gezahlt hat, besitzt auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.


  • 4. Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

  • 5. Zahlungsanweisungen über € 1000,- bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Anweisungen bis € 1000,- können vom.

  • 6. Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Generalsekretär jeweils eigenverantwortlich unterschrieben werden.

6- Organe des Vereins


  • 1. Der Verein setzt sich zusammen aus

    • A.Dem Vorstand als ausführendem Organ. Bestehend aus dem 1.Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Generalsekretär als geschäftsführendem Vorstandsmitglied, einem Kassenwart und Beisitzern in beratender Funktion
    • B.dem Beirat und
    • C.Der Mitgliederversammlung als beschließendem Organ
    • D.Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzenden, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Generalsekretär und der Kassenwart. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt
    • E.Dem Vorstand obliegt die Verwendung der Vereinsmittel. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Einladung zu einer Sitzung an alle Vorstandsmitglieder ergangen ist.
    • F.Der Generalsekretär führt die Geschäfte des Vereins.
    • G.Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Aufgaben und Regionalbeauftragte benennen.
    • H.Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, auf Antrag geheim und in getrennten Wahlgängen. Es entscheidet die absolute Mehrheit. Kommt eine solche in einem dritten Wahlgang nicht zustande. Entscheidet die einfache Mehrheit.
  • I.Der Vorstand darf in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit der in den Vorstand gewählten Mitglieder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenvorsitzende beraten den Vorstand und können vom Generalsekretär zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
  • J.Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner satzungsmäßigen Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.

 

7- Mitgliederversammlung


  • 1. Jedes Jahr wird vom 1.Vorsitzenden mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, bei dessen Verhinderung von

einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär. Jedes Vorstandsmitglied kann aus besonderen Gründen bzw. muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der gesamten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer dreiwöchigen Frist schriftlich einzuladen. In dringenden Fällen mit einer kürzeren Fris

  • 3. Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen (3/4 Mehrheit) werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  • 4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Verhinderung kann das Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht, die dem Vorstand bei der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen ist, auf anwesende Mitglieder übertragen werden. Keinem Mitglied können mehr als drei Vollmachten übertragen werden.

  • 5. Der 1.Vorsitzende führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge der 6 Abs. 6. d) den Vorsitz stellvertretend übernehmen.

  • 6. Die Mitgliederversammlung beschließt

    • Die Satzung und Satzungsänderungen
    • Die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder
    • Den Haushaltsplan
    • Die Entlastung des Vorstands
    • Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    • Die Auflösung des Vereins

  • 7. Der Vorstand bestimmt einen der Anwesenden als Protokollführer

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von diesem und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen

8- Der Beirat



Zur Unterstützung des Vorstandes kann aus den Vereinsmitgliedern ein Beirat gebildet werden. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Beirat unterstützt den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder.

9- Rechnungsprüfer



Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse zu überprüfen. Mindestens einmal im Jahr, vor der Mitgliederversammlung, müssen sie die Kasse prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind pro Geschäftsjahr schriftlich festzuhalten und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

9- Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


  • 1. Satzungsänderungen dürfen nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins tangieren.

  • 2. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

  • 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an muslimehelfen e. V., Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 67059 Ludwigshafen, das Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

  • 4. Der Vorstand ist bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zur ändern, falls dies vom Vereinsregister für die Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangen der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte. Entsprechendes gilt für später durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen. Wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anlässlich des Beschlusses über die Satzungsänderung eine solche Vollmacht erteilt.

11- Gerichtsstand


Gerichtsstand des Vereins ist Osterholz Scharmbeck.